Wem gehört die Kirche?
„Die Kirche gehört nicht den Priestern, Bischöfen oder Päpsten — sie gehört dem Volk Gottes.“
— Papst Franziskus
Gleich vorweg: Dieses Kapitel ist für mich quasi ein Blindflug, weil mir das notwendige juristische bzw. kirchenrechtliche Wissen fehlt. Ich kann hier auch keine persönliche Erfahrung einbringen. Dennoch will ich keine Vorschläge in den Raum stellen, ohne die Machbarkeit mitzudenken. Daher habe ich alles in diesem Kapitel aus Recherchen zusammengetragen. So bist Du, liebe Leserin, lieber Leser, besonders gefordert, das Geschriebene zu prüfen.
Inhalt
Machtkonzentration
Die Krise der christlichen Giganten ist „hausgemacht“ – spirituell wie strukturell. Reformverweigerung und viele schon erwähnte „Sünden“ führen dazu, dass viele Gläubige die Gemeinschaft verlassen. Wenn sich die Bischöfe aufgrund der Machtstrukturen nicht dazu in der Lage sehen, muss die Erneuerung von der Basis ausgehen – von den Gläubigen.
Alle bisher beschriebenen Möglichkeiten der Erneuerung haben die rechtliche Situation ausgeklammert. Und die ist frustrierend, weil Reformen ohne Zustimmung der Bischöfe kaum umsetzbar sind. In der Vergangenheit sind viele entsprechende Vorstöße gescheitert. Die Erfahrung hat es gezeigt. Das betrifft beide großen christlichen Religionsgemeinschaften, wobei die katholische Kirche einen ungleich größeren Reformstau vor sich herschiebt. Dabei ist eine zentrale Frage längst überfällig: Wem gehört die Kirche eigentlich – juristisch, finanziell und geistlich – und wie kann sich das Volk seine Kirche zurückholen?
Diese Frage ist nicht nur spirituell, sondern auch hochpolitisch. Denn das staatliche Recht gibt den Kirchen eine Sonderstellung – und genau hier sind die Politiker am Zug, wenn Erneuerung gelingen soll. Es liegt in der Verantwortung der Regierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend zu schaffen, dass eine radikale Erneuerung „von unten“ möglich wird. Die christlichen Kirchen sind zu wichtig, als dass man zuschaut, wie sie mangels Reformen bis zur Bedeutungslosigkeit schrumpfen.
Die Kirche als Großorganisation mit Sonderrechten
Die römisch-katholische und die evangelische Kirche sind in Deutschland religiöse Großorganisationen mit erheblichem Vermögen, eigenen Arbeitsgesetzen und einer hierarchischen Führungsstruktur, die in der katholischen Kirche weder demokratisch legitimiert ist, noch einer effektiven, unabhängigen Überprüfung unterliegt. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts – eine privilegierte Stellung, die ihnen unter anderem erlaubt:
• Staatlich eingezogene Kirchensteuern,
• Gestaltung eigener Arbeitsverträge ohne Tarifbindung,
• steuerbegünstigtes Vermögensmanagement,
• und weitgehende innerkirchliche Autonomie.
Diese Sonderrechte beruhen historisch auf der Annahme, dass die Kirchen einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Doch diese Idee verlangt demokratische Strukturen. Viel davon ist angesichts der Schrumpfung nicht mehr übrig. Oft verhindern innerkirchliche Machtstrukturen tiefgreifende Reformen – auch wenn sie aus Sicht der Verantwortlichen begründet sein mögen. Spätestens jetzt muss das politische System reagieren.
Trotz aller Probleme: Es wäre falsch, die Kirche auf ihre strukturellen Mängel zu reduzieren. In vielen Gemeinden geschieht tagtäglich Beeindruckendes – Seelsorge, Bildung, soziale Arbeit, Gemeinschaft. Ehrenamtliche engagieren sich mit viel Herzblut, und nicht wenige Priester und kirchliche Mitarbeitende bemühen sich redlich, ihre Rolle dienend und im Sinne des Evangeliums auszufüllen. Gerade auf lokaler Ebene gibt es gelebte Synodalität, Solidarität und Aufbruch – oft gegen institutionellen Gegenwind. Diese Inseln der Erneuerung zeigen: Eine Form echter Gemeinschaft ist nicht nur denkbar, sondern vereinzelt bereits spürbar.
Politik als Schlüssel zur Erneuerung
Der Staat hat sich in den letzten Jahrzehnten aus kirchlichen Angelegenheiten weitgehend herausgehalten – aus Respekt vor der Religionsfreiheit. Doch dieser Respekt darf nicht dazu führen, dass strukturelle Missstände unreflektiert bestehen bleiben. Wenn demokratische Prinzipien systematisch unterlaufen werden, muss die Frage erlaubt sein: Warum darf eine Institution, die sich intern gegen Gleichberechtigung, Transparenz und Mitbestimmung stellt, trotzdem öffentliche Privilegien genießen?
Um eine Erneuerung von unten zu ermöglichen, müssen gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Mögliche Schritte:
Reform des Körperschaftsstatus
- Demokratische Mindeststandards einführen: Nur Glaubensgemeinschaften, die nachweislich demokratische Mitbestimmung, Gleichstellung und Transparenz praktizieren, sollten Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
- Regelmäßige Überprüfung durch eine unabhängige Kommission.
Kirchensteuer neu denken
- Direktzuweisung an Gemeinden: Mitbestimmungsrecht der Zahler/-innen über die Mittelverwendung.
- Verpflichtende Transparenz über Haushalte, Vermögen und Mittelverwendung.
Eigentumsrechte reformieren
- Kirchengemeinden als selbstständige Träger mit demokratisch gewählten Gremien stärken (Entscheidungshoheit auf Gemeindeebene).
- Gemeinwohlbindung als rechtlicher Maßstab für Besitz und Verwaltung. Konkret heißt das, die Kirchengemeinde bestimmt über die Vermögen innerhalb ihrer geographischen Grenzen.
Kirchliches Arbeitsrecht abschaffen. Gleichstellung mit dem staatlichen Arbeitsrecht – inklusive Kündigungsschutz, Streikrecht oder Diskriminierungsverbot. Das deutsche Arbeitsrecht kann auch auf kirchliche Besonderheiten angepasst Anwendung finden.
Ein solcher Umbau wirft rechtliche und ethische Fragen auf. Wer ist die Kirche? Ist es die Hierarchie der Institution oder die Gemeinschaft der Glaubenden? Daraus ergeben sich weitere Fragen:
- Kann der Staat Eigentum der Diözese zugunsten der Basis beschränken?
- Sonderrechte: Wo endet das Selbstverwaltungsrecht, wo beginnt öffentliche Verantwortung?
- Bestehendes Vermögen: Wie kann Besitz, der jahrhundertelang ohne demokratische Kontrolle angehäuft wurde, gerecht verwaltet werden?
Wem gehört was?
In Deutschland ist das Verhältnis von Staat und Kirche durch das Staatskirchenrecht geregelt, insbesondere durch das Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. den Artikeln der Weimarer Reichsverfassung). Die Kirchen können als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst Eigentum erwerben und verwalten. Das bedeutet: Kirchengebäude, Grundstücke, Einrichtungen und sonstiges Vermögen gehören i.d.R. der jeweiligen juristischen Person der Kirche. Dies kann das Bistum, das Ordinariat, ein Pfarramt oder eine Stiftung sein.
Die Gemeinden selbst haben häufig keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern agieren im Rahmen des kirchlichen Verwaltungsrechts. In den meisten Fällen gehört also das Kirchengebäude „vor Ort“ rechtlich gesehen dem Bistum.
Nach dem kirchlichen Gesetzbuch, dem Codex Iuris Canonici (CIC), sind die Vermögen der Kirche dem „Heiligen Zweck“ gewidmet. Eigentümerin ist dabei die juristische Person in der Hierarchie: Canon 1256 CIC: „Das Eigentum an Gütern, die einer juristischen Person zustehen, kommt dieser zu, unbeschadet der Rechte legitimer Besitzer.“ Das heißt: Nicht das „Kirchenvolk“ ist Eigentümer, sondern die Institution – also das Bistum, das Kloster oder die kirchliche Einrichtung. An der Stelle erinnere ich an das Franziskus-Zitat zu Beginn dieses Kapitels!
Die Kirchensteuer: Wer zahlt – wer entscheidet?
Die Kirchensteuer wird in Deutschland vom Staat eingezogen und an die jeweilige Kirche weitergeleitet. Wer Mitglied ist, zahlt in der Regel 8–9 % der Lohn- oder Einkommenssteuer an die Kirche. Die Verteilung obliegt dem Bistum:
Der Großteil der Kirchensteuer fließt an die Bistümer, die dann über Umlagen Mittel an Pfarreien, soziale Einrichtungen etc. weiterleiten. Es gibt keinen direkten Anspruch der Ortsgemeinden auf einen festen Anteil – sie sind abhängig von Entscheidungen der Diözese. Das bedeutet: Das Kirchenvolk zahlt Kirchensteuer – aber es hat kein Entscheidungsrecht und kaum Kontrolle über die Verwendung.
Rückeroberung der Kirche
Es ist ein Systemproblem, wenn die Gläubigen in Synoden, Gemeinden oder demokratischen Gremien Reformen fordern, aber mit ihren Ideen und Forderungen nicht den Hauch einer Chance haben, wenn die Bischöfe Reformvorschlägen nicht zustimmen. Der deutsche Synodale Weg ist ein schmerzliches Beispiel. Die Institution ist top-down organisiert, nicht demokratisch legitimiert. Das ist theologisch und strukturell problematisch – gerade in einer demokratischen Gesellschaft. Wenn ein Bischof sich Reformen verschließt, sind die Gläubigen machtlos. So entsteht Wut oder Frust. In beiden Fällen ist der Kirchenaustritt die logische Konsequenz.
Ein Herrschaftssystem, das sich nicht reformiert, verliert seine Glaubwürdigkeit. Eine Kirche, die sich demokratisiert, gewinnt Zukunft. Doch dazu braucht es die Entschlossenheit der Basis, Mut zur Transparenz und rechtliche Rahmenbedingungen durch die Politik, die die Basis der Gläubigen stärken. „Ecclesia semper reformanda“ – die Kirche muss sich stets erneuern. Es ist höchste Zeit, diese alte Weisheit auch rechtlich und politisch umzusetzen.
Formal gehört die Kirche der Institution – den Diözesen, Orden, juristischen Personen. Doch geistlich gesehen gehört sie den Menschen, die glauben, hoffen, zweifeln und handeln – und letztlich dieses System bezahlen und mit Leben füllen. Der Weg zu einer erneuerten Kirche sollte deshalb auch juristisch und politisch unterstützt werden – damit sie eines Tages wieder denen gehört, die sie trägt – dem Volk Gottes. Das betrifft auch die Ernennung von Bischöfen durch den Papst.
Wenn Rom durchgreift
An der Spitze des katholischen Machtzentrums steht der Papst. Ihm allein obliegt das Recht, Bischöfe zu ernennen – und sie auch wieder abzusetzen. Doch was passiert, wenn ein Bischof nicht durch Versagen auffällt, sondern gerade dadurch, dass er mutig neue Wege geht? Wenn er sich auf die Seite der Mehrheit seines Anvertrauten stellt, aber damit der offiziellen Linie Roms widerspricht? Kann eine Diözese sich gegen einen erzwungenen Bischofswechsel überhaupt wehren?
Kirchenrechtlich ist die Lage eindeutig: Jeder Diözesanbischof untersteht dem Papst. Wer dauerhaft päpstliche Vorgaben missachtet oder öffentlich von der offiziellen Lehre abweicht, riskiert seine Entlassung. Rechtlich kann sich ein Bischof dagegen kaum schützen. Es gibt keine Möglichkeit, sich etwa durch eine demokratisch legitimierte Abstimmung im Amt bestätigen zu lassen. Und doch kann er den Druck aus Rom politisch abschwächen, wenn er fest in den Herzen der Menschen verankert ist. Ein Bischof, der glaubwürdig und mit Rückhalt führt, lässt sich nicht ohne weiteres entmachten. Es gibt Wege, die eine Absetzung zwar nicht verhindern, aber deutlich erschweren können:
Rückhalt im Kirchenvolk.
Ein Bischof, der synodal führt, z.B. durch regelmäßige Konsultationen mit dem Diözesanrat oder durch Mitwirkung engagierter Gemeinden, stärkt seine Legitimität. Je breiter seine Unterstützung durch Laien, Seelsorger und kirchliche Mitarbeitende, desto höher der politische Preis einer Amtsenthebung.
Symbolische Abstimmungen mit Signalwirkung.
Auch wenn Gremien wie der Diözesanrat kirchenrechtlich nur beratend sind, können sie durch symbolische Voten Gewicht entfalten. Vertrauensbekundungen, gemeinsame Erklärungen oder öffentlichkeitswirksame Beschlüsse – etwa unter dem Motto „Unser Bischof bleibt!“ – setzen Rom unter Druck. Ein Bischof, der sichtbar und hörbar von seiner Diözese getragen wird, ist kein leichter Fall für autoritäre Entscheidungen.
Zusammenschluss von Diözesen.
Voraussetzung dafür ist eine starke, mitverantwortliche Diözese, die sich als geistlich-politischer Partner versteht. Wo die Gläubigen geschlossen hinter ihrem Bischof stehen, wird jeder Eingriff aus Rom zur riskanten Provokation. Und wenn sich mehrere Bischöfe mit reformorientiertem Kurs zusammenschließen – etwa innerhalb der Deutschen Bischofskonferenz – sinkt auch der individuelle Druck. Eine Absetzung gegen den erklärten Willen mehrerer Diözesen würde Rom vor die reale Gefahr einer Kirchenspaltung stellen. Die Zukunft der Kirche entscheidet sich nicht im blinden Gehorsam, sondern im mutigen Eintreten für Verantwortung vor Ort.
Vom Vatikan sind derzeit keine grundlegenden Reformimpulse zu erwarten. Bei einigen Ortsbischöfen habe ich noch einen Funken Hoffnung. Aber da, wo sie sich bedingungslos an Rom binden, scheint die Frage „Auferstehung oder Niedergang“ schon entschieden.
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